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Welche Messer darfst Du in Deutschland bei Dir haben?

Messer werden in Deutschland in drei Kategorien eingeteilt: verbotene Messer, Hieb- und Stichwaffen und übrige Messer.

1: Verbotene Messer

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) verbietet die Anfertigung, den Import und Verkauf von Butterflymessern, Fallmessern, Springmessern und Faustmessern. Eine kleine Ausnahme bilden die Faustmesser, die zum Häuten von Wild entworfen wurden, dementsprechend genutzt werden und im Besitz von Jägern oder Angehörigen von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen sind.

Messer, die äußerlich keine Ähnlichkeit mit einem Messer aufweisen, beispielsweise ein Spazierstock-Schwert oder eine Gürtelschnalle mit Messer, sind verboten, da es sich um Anscheinswaffen handelt.

Automatikmesser und Springmesser sind im Allgemeinen verboten und der Umgang sowie Besitz sind strafbar:

  • Taschenmesser mit einer nach vorne herausspringenden Klinge (OTF) sind auf jeden Fall verboten.
  • Der Besitz von Taschenmessern mit seitlich herausspringender Klinge ist ebenfalls verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Springmesser mit einer höchstens 8,5 cm langen, einseitig geschliffenen Klinge, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder die Nutzung im Zusammenhang mit der Berufsausübung.

Seit 31.10.2024 gelten Änderungen im deutschen Waffengesetz, die auf der Beschlussvorlage des Bundestages (Drucksache 20/13413) beruhen. Auf Seite 5 wird das generelle Verbot von Springmessern gefordert: „Die schnelle Nutzbarkeit durch einhändige Bedienung macht Springmesser besonders gefährlich. Daher wird der Umgang mit solchen Messern unabhängig von der Klingenlänge zukünftig untersagt. Ausnahmen bestehen bei bestimmten berechtigten Interessen, wie etwa im beruflichen und jagdlichen Umfeld.“ Im aktualisierten Gesetzestext vom 31.10.2024 gibt es dazu widersprüchliche Angaben. In der Anlage 2 des Waffengesetzes sind unter Punkt 1.4.1 folgende Ausnahmen für den §42a und die Definition von erlaubten tragbaren Gegenständen zu finden:

"Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

  • höchstens 8,5 cm lang ist und
  • nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt."

Demnach sollen Springmesser mit einer einseitig geschliffenen, höchstens 8,5 cm langen Klinge unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin erlaubt sein. Wir haben uns schon vor Jahren dazu entschieden, grundsätzlich keine Springmesser zu verkaufen. Daher findest Du in unserem Sortiment grundsätzlich keine Springmesser und kannst sicher sein, dass Du bei uns nur Taschenmesser kaufst, die nach deutschen Recht erlaubt sind.

2: Hieb- und Stichwaffen dürfen nicht geführt werden

Messer, die speziell zum Schneiden und Stoßen (Stechen) entworfen wurden, aber weiter nicht unter ein Verbot fallen, darfst Du besitzen, wenn Du über 18 Jahre alt bist. Das Waffengesetz nach § 1 Abs. 2 umschreibt diese Messer folgendermaßen: "… tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; …". Hierunter fallen unter anderem Schwerter, Säbel, Dolche, Stiletts und Bajonette. Ein Bajonett wurde beispielsweise zum Töten oder Verwunden von Menschen entwickelt und wird daher vom Gesetz als Waffe betrachtet. Anderes Beispiel: Eine Machete wird als Werkzeug zum Entfernen von Buschwerk gesehen. Bei den Messern aus dieser Kategorie ist im Allgemeinen der Besitz und die Verwendung auf Privatgelände erlaubt, sie dürfen jedoch in der Öffentlichkeit oder öffentlichen Veranstaltungen nicht zugänglich sein oder getragen werden.

3: Sonstige Messer, Mitführen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Alle Messer, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, dürfen legal erworben, besessen und auf Privatgelände benutzt werden. Es können allerdings Einschränkungen für das Führen in der Öffentlichkeit gelten. Dies umschreibt das Gesetz als das Ausüben von Kontrolle über ein eingeschränkt erlaubtes Messer außerhalb des Hauses, Betriebs oder Privatgeländes.

Messer, die nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen:

  • Alle Hieb- und Stichwaffen wie Dolche, Schwerter oder Stiletts (s. 2.), sofern kein berechtigtes Interesse besteht.
  • Alle Klappmesser, die eine Verriegelung haben und sich einhändig öffnen lassen (eines der Merkmale allein ist also erlaubt), sofern kein berechtigtes Interesse besteht.
  • Alle feststehenden Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, sofern kein berechtigtes Interesse besteht.

Für alle diese Messer gilt gemäß §42a eine Ausnahme, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. „Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

Der erwähnte allgemeine anerkannte Zweck wird nicht weiter definiert oder eingeschränkt. Der Zweck, das Messer zur Selbstverteidigung zu nutzen, wird durch das deutsche Waffengesetz nicht als legitimer Grund zum Führen eines Messers gesehen.

Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG dürfen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen nicht mitgeführt werden, auch wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind nach §42 Absatz 4a: „1. Anlieferverkehr, 2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen, 3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, 4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht, 5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen, 6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit, 7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden, 8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen, 9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, 10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.“

Zu Punkt 3 der Ausnahmen heißt es in Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG:

„Im Sinne dieses Gesetzes (…)“ ist „ein Messer nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“ Wir empfehlen Dir, unsere Knivesandtools EDC Pouch mit einem zusätzlichen Schloss (beispielsweise ein Zahlenschloss) zu versehen. So gehst Du sicher, dass Du an das Messer im Etui nur mit mehr als 3 Handgriffen kommst.

Waffenverbotszonen

Als Ergänzung zum oben genannten ist auch die folgende Information wichtig: Gemäß § 42 Abs. 5 dürfen die einzelnen deutschen Landesregierungen in ihren Rechtsverordnungen die Einrichtung waffenfreier Zonen bestimmen. Städte wie Hamburg und Berlin haben bereits derartige Zonen ausgewiesen. Unter Waffen fallen in diesem Fall alle Objekte, die als "gefährlich" einzustufen sind.

Während die Länder in der Vergangenheit nachweisen mussten, dass in einem bestimmten Gebiet überdurchschnittlich viele Straftaten begangen wurden, ist dies nach dem jüngsten Waffengesetz nicht mehr erforderlich. Waffenfreie Zonen können jetzt ohne jeden Grund zu jeder Tageszeit eingerichtet werden.

Was genau bedeutet das?

In einer waffenfreien Zone ist das Tragen von Waffen und von Messern nicht erlaubt. Doch so schwarz-weiß ist es nicht. Grundsätzlich wird das Gesetz, wie es in §42 bekannt ist, auch nach den Änderungen vom 31.10.2024 beibehalten, jedoch mit einigen Verschärfungen und Ausnahmen. Die anderen Ausnahmen erfordern ein berechtigtes Interesse. Welche Ausnahmen begründen ein berechtigtes Interesse?

Ausnahme 1: Waffenschein

Wenn man einen Waffenschein besitzt und sich ausweisen kann, dann ist das Tragen eines Messers plötzlich legal, weil ein berechtigtes Interesse besteht.

Ausnahme 2: Anwohner, Besucher und Lieferverkehr

Diese Ausnahme bedeutet, dass Bewohner eines Waffenverbotsgebiets sowie Besucher und Lieferverkehr Messer mit sich führen dürfen. Diese Ausnahme gilt auch für Besucher von Geschäften, die sich beispielsweise in einer Waffenverbotszone befinden. Auch sie werden zu Anliegern, wenn sie ein Ziel in dem Gebiet haben, und fallen somit unter die Ausnahme.

Ausnahme 3: Unternehmen und Arbeitnehmer

Liegt ein Unternehmen in einer Waffenverbotszone? Das ist es Arbeitnehmern erlaubt, um Messer bei sich zu tragen. Das war natürlich schon bei der Ausnahme 2 durch die Anlieger-Verordnung der Fall, aber im Gesetz werden explizit noch einmal Unternehmen und deren Mitarbeiter erwähnt.

Ausnahme 4: Traditionen und Sport

Wenn es aus religiösen oder traditionellen Gründen üblich ist, ein Messer mit sich zu führen, fällt dies ebenfalls unter eine Ausnahme. Denke an die Sikh, die ein Messer tragen, um ihren Mitmenschen zu helfen, aber auch an bayerische Trachten, in denen Jagdmesser eine Rolle spielen.

Ausnahme 5: Transport

Fällst Du nicht unter die oben genannten Ausnahmen? Dann darfst Du immer noch ein Messer transportieren, das in der Waffenverbotszone verboten ist. Es sollte aber „nicht zugriffsbereit“ sein. Was genau "nicht zugriffsbereit" bedeutet, wurde mit den Neuerungen des Waffengesetzes vom 31.10.2024 nun präzisiert:
In der Anlage 1 zum Waffengesetz ist im Abschnitt 2 unter Punkt 13 ist festgelegt, dass ein Messer als ausreichend gesichert gilt, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreichbar ist. Im vollen Wortlaut heißt es: „… ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“ (Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 13, WaffG).

Ausnahme 6: Legitimiert durch Hausrecht

Benötigst Du ein Messer für Deine Berufsausübung? Dann bist Du von der Waffenverbotszone freigestellt. Aufmerksamen Leser*innen wird aufgefallen sein, dass auch in einer Waffenverbotszone zahlreiche Ausnahmen gewährt sind, ein Messer bei sich zu tragen. Natürlich empfehlen wir, stets den gesunden Menschenverstand zu benutzen. Niemand hat etwas davon, wenn er in Bereichen, die dafür nicht geeignet sind, extreme Messer mit sich führt, auch wenn dies nach dem Wortlaut des Gesetzes strengstens erlaubt sein mag.

Öffentlicher Personenverkehr

Im neu geschaffenen §42b des WaffG wird das Führen von Messern im öffentlichen Personenverkehr, an Haltestellen und Bahnhöfen verboten. Die o. g. 10 Ausnahmen gemäß § 42 Absatz 4a für das Verbot des Führens von Messern gelten auch für den öffentlichen Personenverkehr.

Disclaimer

Obwohl wir die obigen Informationen mit Sorgfalt zusammengestellt haben, können aus den Angaben in diesem Artikel keine Rechte abgeleitet werden. Der Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und es wird keine Gewähr für ihre Richtigkeit oder Aktualität übernommen. Gerade die vielen Ausnahmen und der Interpretationsspielraum des „allgemeinen anerkannten Zwecks“ lassen viel Spielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Gesetzes zu. Bitte erkundige Dich immer bei einer verlässlichen staatlichen Stelle, wie der aktuelle Stand der Dinge ist und ob Deine Interpretation des Messergesetzes richtig ist. Knivesandtools ist in keiner Weise verantwortlich für etwaige Folgen der in diesem Artikel enthaltenen Informationen.

Für weitere Informationen, auf welchen unsere Informationen beruhen, möchten wir Dich gerne auf diese Seite und den Gesetzestext hinweisen.

Zum 31. Oktober 2024 sind Änderungen im Deutschen Waffengesetz in Kraft getreten. Wir arbeiten an der Aktualisierung unserer Seite zum Thema Messergesetz und werden die Neuerungen demnächst hier veröffentlichen. Bitte informiere Dich auf dieser Seite über die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland.